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Die Satzung

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Ludwigsfelder Kieze und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Ludwigsfelde.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens sowie der Ortsverschönerung in der Kernstadt sowie seinen Ortsteilen.

  2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Schutz und Pflege sowie die Schaffung von Traditionen anlässlich gemeingesellschaftlicher Festivitäten

    • Planung und Durchführung von Veranstaltungen heimatlicher, heimatkundlicher und kultureller Art

    • Unterstützung bei der Erschließung und Pflege von örtlichen Spazierwegen, Wanderwegen, Radwegen sowie Fahrradstraßen

    • Denkmal-, Landschafts- und Umweltschutz

  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie können nur angemessenen Ersatz von tatsächlichen Auslagen unter Einreichung einer Quittung oder schriftlicher Glaubhaftmachung der Ausgaben verlangen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft und Mitgliederbeiträge

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und durch dessen Beschluss. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Der abgelehnte Bewerber kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Eingang des Bescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  3. Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße in den Dienst des Vereins gestellt haben. Die jeweilige Ernennung wird in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, durch Ausschluss aus wichtigem Grund, durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Tod.

  5. Mitglieder, die 2 Jahre mit dem Beitrag im Rückstand sind, werden als Mitglieder gestrichen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  6. Der Verein führt eine eigene Kasse. Er finanziert seine Arbeit durch Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 24 Euro. Er kann auf Antrag aus der Jahreshauptversammlung bei der nächsten Vorstandssitzung durch diesen neu festgelegt werden. Voraussetzung ist die Beschlussfähigkeit über diesen Antrag, wonach zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Ferner kann der Vorstand einen Antrag über die Änderung des Jahresbeitrages in die Jahreshauptversammlung einbringen.


​§ 4   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand​​​

 

​§ 5   Mitgliederversammlungen, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Wenigstens einmal im Quartal wird eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erhalten alle Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen in digitaler Form (E-Mail) und in Ausnahmefällen per Briefpost. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, neue Ideen zu den unter §2 dieser Satzung genannten Zwecke einzubringen und zu einer wirksamen Arbeit des Vereins beizutragen, seine Entwicklung zu fördern sowie die Ziele und Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geführt.

  3. Neben den regelmäßigen Mitgliederversammlungen können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Ladungsfrist der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mehr als 1/3 der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes schriftlich beantragt wird. Die Beantragung muss in jedem Fall unter Angabe der Gründe erfolgen. Diese müssen von essentieller Bedeutung für den Verein oder die Vereinsarbeit sein. Die Ladung muss unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.

  4. Eine Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres statt. Die Ladungsfrist zur Jahreshauptversammlung beträgt 4 Wochen. Die Einladungen werden in digitaler Form (E-Mail) und in Ausnahmefällen per Briefpost versendet. Hier werden grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins besprochen:

    • die Entgegennahme der Jahresberichte des VorstandesSatzung des Vereins Ludwigsfelder Kieze e.V.

    • die Feststellung des Jahresabschlusses und Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers

    • die Entlastung des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfers

    • Satzungsänderungen

    • Mitgliederwesen

  5. Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung anzugeben sind, werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen hierzu gelten als NEIN-Stimmen.

  6. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre Anfragen bzw. Anträge bis zur Ladungsfrist vor der jeweiligen Versammlung schriftlich einzureichen, um allen Mitgliedern eine Vorbereitung des zu besprechenden Sachverhaltes einzuräumen. Anträge sind in dafür vorgesehener Art der Versammlung einzureichen, können jedoch bereits zuvor in Mitgliederversammlungen besprochen werden.

  7. Soweit nicht anderweitig geregelt, sind alle Beschlüsse mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.

  8. Die Protokolle von Mitgliederversammlungen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie Jahreshauptversammlungen werden vom gewählten Versammlungsleiter (§5 Abs.2) und Protokollführer unterzeichnet.

§ 6   Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

    • Vorstandsvorsitz (m/w/d)

    • stellv. Vorstandsvorsitz (m/w/d)

    • Kassierer (m/w/d)

    • bis zu 3 Beisitzenden (m/w/d)

  2. Gewählt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Wird von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

  3. Für Wahlen gilt folgende Festlegung: Kann im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Personen notwendig, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Als gewählt gilt dann die Person, welche die meisten Stimmen bei der Stichwahl auf sich vereinigt.

  4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

  5. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt, sofern die Ausgaben im Einzelfall 300 EURO nicht übersteigen. Im Innenverhältnis sind stellv. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt.

  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er organisiert und erledigt die Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung. Vorstandseigene Beschlüsse sind nur mit der Anwesenheit von mindestens 50% der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

  7. Der Vorstand kann zur Beratung fachkompetente, beratende Beiräte bestellen.

  8. Die Beisitzenden werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut, um den geschäftsführenden Vorstand zu entlasten.

  9. Zur Protokollführung wird zu jeder Vorstandssitzung ein Vorstandsmitglied bestimmt. Der Protokollführer sowie ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnen das Protokoll.

§ 7   Rechnungsprüfung

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr vom Rechnungsprüfenden geprüft. Dieser wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Geschäftsjahre gewählt.

  2. Rechnungsprüfende dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

  3. Rechnungsprüfende können einfaches Mitglied oder Ehrenmitglied sein.

  4. Rechnungsprüfende erstatten in der Jahreshauptversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung.

§ 8   Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO

    • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zunutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand – soweit erforderlich – einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 9   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitgliederin einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist die Versammlung nach 4Wochen, unter Einhaltung der unter §5 Pkt. 3 festgelegten Ladungsfrist erneut durchzuführen.

  3. Bei Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen an den SOLBRA e.V. Ludwigsfelde über, der es dessen Vereinszwecks entsprechend unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

 

Stand: Ludwigsfelde, den 01.01.2021

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